EuGVVO 2012: Art 7 Nr 2
ABGB: § 1295 Abs 1
Für eine Schadenersatzklage gegen den deutschen Fahrzeughersteller wegen des Abgasskandals besteht keine internationale Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 in Österreich, wenn das Fahrzeug (hier: Gebrauchtwagen) in Deutschland erworben worden ist. Dass der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hat, dem Verkäufer (hier: Gebrauchtwagenhändler) die Absicht, das Fahrzeug nach Österreich zu importieren und hier überwiegend zu nutzen, bekannt war und der Kaufpreis von einem österreichischen Konto überwiesen wurde, kann daran nichts ändern.