ABGB: § 933a, § 1489
Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs für den Mangelschaden (Verbesserungskosten) beginnt bei einem Werkvertrag nach stRsp erst zu laufen, wenn dem Übernehmer das Misslingen des Verbesserungsversuchs erkennbar ist oder der Übergeber die Verbesserung endgültig verweigert hat. Ob der Übergeber den Mangel anerkannt bzw die Verbesserung ausdrücklich zugesagt hat, ist nicht entscheidend.