MRG: § 37 Abs 3 Z 11
Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren ist ein Zwischenantrag auf Feststellung gem § 37 Abs 3 Z 11 MRG zulässig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
Feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis als Gegenstand;