ABGB: § 1318, § 1323
WEG: § 2, § 16
Auch wenn es sich bei seinem Objekt zugeordneten Rohrleitungen wohnungseigentumsrechtlich um allgemeine Teile der Liegenschaft handelt (hier: Abflusssystem der Wohnungsterrasse), kann den Wohnungseigentümer die Wohnungsinhaberhaftung nach § 1318 ABGB treffen, wenn Mängel der Leitungen zu Schäden führen. Entscheidend ist nicht die wohnungseigentumsrechtliche Zuordnung, sondern die rechtliche und faktische Möglichkeit des Wohnungseigentümers, auf die Gefahrenquelle einzuwirken (etwa durch Beauftragung von Professionisten mit der regelmäßigen Reinigung, Urgenzen bei der Hausverwaltung oder die Erzwingung der Mängelbehebung im Rahmen des Minderheitsrechts nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG).