UVG: § 3 Z 2, § 18
1. COVID-19-JuBG: § 7
Gem § 7 1. COVID-19-JuBG können Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG auch ohne Exekutionsantrag gewährt werden, allerdings längstens für ein halbes Jahr. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt - aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 8 1. COVID-19-JuBG - mit der 3. COVID-19-ZivVO (BGBl II 2021/130) bis 30. 6. 2021. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Der auf sechs Monate beschränkte Gewährungszeitraum muss nicht vollständig in den zeitlichen Anwendungsbereich fallen, sondern kann darüber hinausreichen.