Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG), das am 1. 1. 2021 in Kraft getreten ist, wurden im neuen § 17a ABGB einige grundlegende Regeln zu Persönlichkeitsrechten eingeführt (siehe Zak 2020/697, 396). Der Autor vertritt ua die Auffassung, dass aus der in § 17a Abs 1 ABGB angeordneten Unübertragbarkeit "im Kern" nicht auf die Übertragbarkeit in Randbereichen geschlossen werden kann. Möglich sei nur eine Einwilligung in Eingriffe bzw die Vergabe von Lizenzen. § 17a Abs 3 ABGB, der Angehörige zum postmortalen Schutz des Andenkens berechtige, beziehe sich nur auf ideelle Bestandteile der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen. Materielle Bestandteile seien vererblich und daher den Erben zugewiesen.