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Wegehalterhaftung wegen mangelhafter Seilsicherung auf Wandersteig

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/211Zak 2021, 117 Heft 6 v. 21.4.2021

ABGB: § 1319a

Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB. Die angebrachten Versicherungen (zB Drahtseile) gehören als Verkehrsanlagen zum Weg.

Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB trifft den Halter, wobei Mithalter solidarisch haften. Die Mithaltereigenschaft kann durch vertragliche Übernahme der Instandhaltung, aber auch ohne vertragliche Vereinbarung entstehen.

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