EuErbVO: Art 22, Art 23 Abs 2 lit h, Art 35
Dass das anwendbare Erbrecht (hier: englisches Recht) keine bedarfsunabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht, verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public. Anderes könnte nur gelten, wenn der Fall einen besonders engen Inlandsbezug aufweist.