ABGB: § 195 Abs 3
Die für eine Adoption erforderliche Zustimmung bestimmter Personen (hier: des leiblichen Vaters) ist gem § 195 Abs 3 ABGB vom Gericht zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung vorliegen.
Als Rechtfertigungsgrund für eine Verweigerung reicht eine wohlbegründete ablehnende Meinung aus. Im Zweifel ist die Verweigerung als gerechtfertigt zu betrachten.