Die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen (sog "Umlaufbeschluss") hat im österreichischen Gesellschaftsrecht keine einheitliche Regelung erfahren. Während für manche Organe der Umlaufbeschluss ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, wird er für andere Organe im Schrifttum einhellig anerkannt oder gänzlich abgelehnt. Das Vereinsgesetz enthält keine explizite Regelung zu Umlaufbeschlüssen. Die aktuelle COVID-19-Krise hat in aller Deutlichkeit gezeigt, dass flexible Willensbildungsinstrumente auch im Verein notwendig und sinnvoll sind. Der folgende Beitrag geht daher der Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen in Vereinsorganen - vor, während und nach der aktuellen Krise - nach.