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Bauwerkhaftung für versenkbaren Poller

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/172Zak 2021, 98 Heft 5 v. 31.3.2021

ABGB: § 1319, § 1319a

Die Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) verdrängt die Bauwerkhaftung (§ 1319 ABGB) nur dann als speziellere Norm, wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs ist. Bei einem ausfahrbaren Poller (Pilomat), dessen Zweck in der Beschränkung des Verkehrs liegt (hier: temporäre Absperrung einer Fußgängerzone), ist dies nicht der Fall.

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