ABGB: § 1319, § 1319a
Die Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) verdrängt die Bauwerkhaftung (§ 1319 ABGB) nur dann als speziellere Norm, wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs ist. Bei einem ausfahrbaren Poller (Pilomat), dessen Zweck in der Beschränkung des Verkehrs liegt (hier: temporäre Absperrung einer Fußgängerzone), ist dies nicht der Fall.