Die Rsp zieht für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die aus einer Mietzinsminderung iSd § 1096 ABGB resultieren, stets die Kondiktion nach § 1431 ABGB heran. Der folgende Beitrag arbeitet heraus, dass eine Differenzierung geboten und ein im Voraus geleisteter Mietzins mit der Kondiktion nach § 1435 ABGB rückforderbar ist.