Anders als das MRG geht § 1096 Abs 1 ABGB von einem statischen Erhaltungsbegriff aus, weil das Bestandobjekt vom Bestandgeber lediglich im ursprünglich geschuldeten Zustand zu erhalten ist. Der Autor lehnt verschiedene in der Lit vertretene Ansätze, die in Teilbereichen eine darüberhinausgehende Modernisierungs- bzw Verbesserungspflicht befürworten, ab. Weder geänderte Gesundheitsstandards noch höhere elektrotechnische Anforderungen könnten eine Modernisierungspflicht begründen. Aus der Wertsicherung des Bestandzinses lasse sich keine Verpflichtung des Bestandgebers ableiten, den Bestandgegenstand geänderten Komfortvorstellungen anzupassen oder Abnutzungserscheinungen zu beheben.