Der Autor weist darauf hin, dass LIBOR Zinssätze wie der 3M CHF-LIBOR, an den viele Zinsanpassungsklauseln in Verbraucherkreditverträgen anknüpfen, ab Ende 2021 nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Eine durch den Wegfall des Referenzzinssatzes entstandene Vertragslücke sei im Weg ergänzender Vertragsauslegung durch einen möglichst funktionsgleichen Wertsicherungsmaßstab zu füllen. Als Ersatz für den 3M CHF-LIBOR geeignet erscheine insb der SARON Compound Index SAR3MC, auch wenn es gewisse Unterschiede gebe. Die Rsp des EuGH, die eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung bei Verbraucherverträgen ablehnt, sei nicht relevant, weil die Lücke nicht durch die Nichtigkeit einer Klausel entstanden sei. Eine Umsetzung des Wechsels in der Weise, dass die Bank dem Kunden den von ihr gewählten Ersatz unter Hinweis auf die Lücke und die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung bekanntgibt, hält der Autor für zulässig (vgl 7 Ob 167/17g = Zak 2018/325, 174).