ABGB: § 492, § 523
Der Berechtigte darf die Schneeräumung auf dem Servitutsweg in einer der technischen Entwicklung entsprechenden Art vornehmen lassen. In diesem Rahmen muss der Verpflichtete auch dulden, dass vom Räumgerät verschobener Schnee auf Teilen seines Grundstücks zu liegen kommt, die nicht mehr von dem Wegerecht umfasst sind.