ABGB: § 1489
Der OGH hält an seiner stRsp fest, nach der die objektive 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB unabhängig vom Schadenseintritt ab der schadensverursachenden Handlung läuft. Mit dem Ablauf dieser Frist verjährt ein Ersatzanspruch auch, wenn der Schaden zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten ist.