ABGB: § 1304, § 1319a
Auch eine kleine Gemeinde muss als Wegehalterin den Winterdienst auf dem öffentlich zugänglichen Gemeindefriedhof zumindest in der Weise sicherstellen, dass Besuchern während bestimmter, regelmäßig wiederkehrender und auf Hinweisschildern konkret bekanntgegebener Zeiträume ein gefahrloser Zugang zu den Gräbern auf geräumten und gestreuten Wegen möglich ist.