IO: § 3 Abs 2
Gem § 3 Abs 2 IO wirkt eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzschuldner geleistete Zahlung für den Zahlenden nur dann schuldbefreiend, wenn er nachweisen kann, dass er die Insolvenzeröffnung weder kannte noch kennen musste, oder das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist.