ABGB: § 1400, § 1431
GmbHG: § 76 Abs 2
Aufgrund einer Anweisung zahlte der Angewiesene an den Begünstigten, um seine eigene Schuld gegenüber dem Anweisenden (Deckungsverhältnis) und dessen Schuld gegenüber dem Begünstigten (Valutaverhältnis) zu erfüllen. Wenn sowohl Deckungs- als auch Valutaverhältnis ungültig sind, muss die Rückabwicklung innerhalb dieser Verhältnisse erfolgen. Der Kondiktionsanspruch des Angewiesenen richtet sich daher gegen den Anweisenden. Direkt vom Begünstigten zurückfordern kann der Angewiesene seine Zahlung nur dann, wenn (auch) die Anweisung ungültig ist.