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Keine Bindung des Kindes an vom Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossene Unterhaltsvereinbarung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/78Zak 2021, 52 Heft 3 v. 24.2.2021

ABGB: § 190 Abs 3, § 210 Abs 2, § 231

AußStrG: § 41, § 62 Abs 1

Eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung über den Kindesunterhalt, die keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, bindet gem § 190 Abs 3 ABGB nur den Unterhaltspflichtigen, nicht aber das unterhaltsberechtigte Kind. Diese Regelung ist auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die iSd § 210 Abs 2 ABGB außergerichtlich mit oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger abgeschlossen werden.

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