ABGB: § 190 Abs 3, § 210 Abs 2, § 231
AußStrG: § 41, § 62 Abs 1
Eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung über den Kindesunterhalt, die keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, bindet gem § 190 Abs 3 ABGB nur den Unterhaltspflichtigen, nicht aber das unterhaltsberechtigte Kind. Diese Regelung ist auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die iSd § 210 Abs 2 ABGB außergerichtlich mit oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger abgeschlossen werden.