Das in Art 15 Abs 3 DSGVO geregelte Recht des Betroffenen auf eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten kann nach Ansicht des OGH (6 Ob 138/20t) gem Art 79 DSGVO gerichtlich geltend gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Datenschutzverstoß behauptet wird. Weiters leitete der OGH in dieser Entscheidung ua aus Art 15 Abs 3 DSGVO ab, dass ein Patient Anspruch auf eine Kopie seiner Krankengeschichte hat, wobei die erste Kopie kostenfrei ist. Ob es sich bei § 17a Abs 2 lit g WrKAG, der eine Kostenersatzpflicht für jede Kopie vorsieht, um eine nach Art 23 DSGVO zulässige Beschränkung des Rechts zum Schutz wichtiger finanzieller Interessen der Krankenanstalten handelt, ist noch Gegenstand des vor dem Erstgericht fortzusetzenden Verfahrens.