ABGB: § 880a
Im zweipersonalen Verhältnis sind abstrakte Garantieverpflichtungen unzulässig.
Zweipersonale Garantien sind nur gültig, wenn eine erklärende causa angeführt ist. Dieser Grund kann aber schon darin liegen, dass der Garantiebegünstigte durch die Garantie zu einer bestimmten Tätigkeit oder zur Beteiligung an einer Unternehmung animiert wird.