EheG: § 49, § 60
Für den Ausspruch des überwiegenden Scheidungsverschuldens gilt ein strenger Maßstab. Er ist nur dann zulässig, wenn das Fehlverhalten des anderen Ehegatten wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt.
Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Eheverfehlungen, bei der es nicht nur auf die Anzahl und Schwere, sondern primär auf den Beitrag der Verfehlungen zur Ehezerrüttung ankommt. Dabei ist auch das einer Verfehlung vorangegangene Verhalten des anderen Ehegatten zu berücksichtigen.