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Bindungswirkung nach Streitverkündung bei Nebenintervention auf Seite des Gegners?

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/714Zak 2021, 399 Heft 20 v. 17.12.2021

ZPO: § 17, § 21, § 411

ABGB: § 896, § 1313, § 1313a, § 1438

Die Bindungswirkung nach Streitverkündung besteht nicht zwingend gegenüber der streitverkündenden Partei, sondern gegenüber der Partei, auf deren Seite sich der Nebenintervenient am Verfahren beteiligt hat. Sofern der Beitritt des Nebenintervenienten auf Seite des Gegners nicht willkürlich erfolgt ist, kann sich die streitverkündende Partei in einem Folgeprozess gegen den Nebenintervenienten nicht auf die Bindungswirkung der Ergebnisse des Vorverfahrens berufen.

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