ZPO: § 17, § 21, § 411
ABGB: § 896, § 1313, § 1313a, § 1438
Die Bindungswirkung nach Streitverkündung besteht nicht zwingend gegenüber der streitverkündenden Partei, sondern gegenüber der Partei, auf deren Seite sich der Nebenintervenient am Verfahren beteiligt hat. Sofern der Beitritt des Nebenintervenienten auf Seite des Gegners nicht willkürlich erfolgt ist, kann sich die streitverkündende Partei in einem Folgeprozess gegen den Nebenintervenienten nicht auf die Bindungswirkung der Ergebnisse des Vorverfahrens berufen.