In der Rs 6 R 80/21p legte das LG Ried im Innkreis die Allgemeinen Bedingungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung dahin aus, dass behördliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19, die nicht konkret auf einen Betrieb abzielen und sich daher nur mittelbar auf diesen auswirken, keinen Versicherungsfall begründen. Daraus leitete es ab, dass einem Veranstaltungsbetrieb, der von den mit Verordnungen erlassenen Veranstaltungsverboten betroffen war, keine Leistungen aus seiner Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen. Beachte auch 7 Ob 214/20a = Zak 2021/142, 83.