Nach stRsp ist ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel grundsätzlich kein Revisionsgrund, wenn die zweite Instanz die Mangelhaftigkeit verneint hat (zB RIS-Justiz RS0042963). Der Autor setzt die Diskussion, die zu dieser Judikatur in der Lit entstanden ist, mit einem ausführlichen Beitrag fort. Anders als Kodek (Zugang zum OGH bei Verfahrensmängeln: Versuch einer Klarstellung, Zak 2020/35, 29) gelangt er zum Ergebnis, dass die für die mangelnde Revisibilität angeführten Gründe nicht stichhaltig sind.