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Kolbitsch/Prankl, Inventar auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten - Wer trägt die Kosten? NZ 2020/134, 441.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/34Zak 2021, 20 Heft 1 v. 20.1.2021

Gem § 168 Abs 3 AußStrG hat die Verlassenschaft die Kosten der Errichtung des Inventars zu tragen. Obermaier versteht diese Regelung lediglich als Bevorschussungspflicht (zu den Kosten des über Antrag eines Noterben oder Gläubigers errichteten Inventars, ÖJZ 2014/29, 192; dazu Zak 2014/151, 80). Demgegenüber gehen die Autoren davon aus, dass es sich um eine endgültige Kostenzuweisung handelt, die auch dann eingreift, wenn das Inventar auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten errichtet wird. Ihrer Auffassung nach können die Erben, die von der Inventarerrichtung durch die damit verbundene Haftungsbeschränkung profitieren, den Inventarisierungsaufwand im Pflichtteilsprozess nicht als vorprozessuale Kosten geltend machen. Anderes gelte für den Pflichtteilsberechtigten, der im Pflichtteilsprozess für seinen durch die Verminderung des reinen Nachlasses geleisteten Beitrag Kostenersatz ansprechen könne.

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