RAO: § 9 Abs 1
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Unter Umständen muss ein Rechtsanwalt auch über seinen Auftrag hinausgehende Handlungen setzen, um den Mandanten vor drohenden Nachteilen zu schützen. Die Sorgfaltspflichten des Anwalts dürfen aber nicht überspannt werden.