ABGB: § 933a
ZPO: § 228
Der Ersatzanspruch für einen bereits entstandenen Schaden kann grundsätzlich nur mit einem Leistungsbegehren eingeklagt werden. Für eine Feststellungsklage fehlt idR das rechtliche Interesse.
ABGB: § 933a
ZPO: § 228
Der Ersatzanspruch für einen bereits entstandenen Schaden kann grundsätzlich nur mit einem Leistungsbegehren eingeklagt werden. Für eine Feststellungsklage fehlt idR das rechtliche Interesse.