WEG: § 16 Abs 2 Z 2, § 20 Abs 1, § 28 Abs 1 Z 1
ABGB: § 523
Wenn ein Wohnungseigentümer eine eigenmächtige Veränderung an allgemeinen Teilen nicht aus Eigennutz, sondern mit dem Ziel der Erhaltung vorgenommen hat, handelt es sich um keine Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG, sondern um eine eigenmächtige Verwaltungsmaßnahme (hier: Teilabriss der Gartenmauer zur Erleichterung der Zufahrt von Baumaschinen als Vorarbeit für eine Erhaltungsarbeit).