MRG: § 30 Abs 3
Die zehnjährige Sperrfrist nach Erwerb für eine Eigenbedarfskündigung (§ 30 Abs 3 MRG) gilt nach stRsp nicht, wenn schon der Rechtsvorgänger des Vermieters wegen des konkret geltend gemachten Eigenbedarfs kündigen hätte können.
MRG: § 30 Abs 3
Die zehnjährige Sperrfrist nach Erwerb für eine Eigenbedarfskündigung (§ 30 Abs 3 MRG) gilt nach stRsp nicht, wenn schon der Rechtsvorgänger des Vermieters wegen des konkret geltend gemachten Eigenbedarfs kündigen hätte können.