ABGB: § 865 (idF vor 2. ErwSchG)
Ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, ist bezogen auf das konkrete Rechtsgeschäft zu prüfen. Daher stellen allgemein gehaltene Feststellungen zur Einsichts- und Dispositionsfähigkeit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage dar.