UbG: § 11 Z 1
AHG: § 1, § 9 Abs 5
Wenn bei einem Patienten, der sich freiwillig und ohne Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit in einer psychiatrischen Abteilung behandeln lässt, Grund zur Annahme besteht, dass die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, muss der Abteilungsleiter gem § 11 Z 1 UbG die in § 10 UbG vorgesehenen Schritte für eine Unterbringung einleiten. Dies ist Teil der hoheitlichen Tätigkeit. Die Unterlassung kann zur Amtshaftung führen (hier: für den nicht verhinderten Suizid). Eine Schadenersatzklage gegen den Abteilungsleiter scheitert gem § 9 Abs 5 AHG an der Unzulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ.