EuEheGüVO: Art 1 Abs 1, Art 5
EheG: § 55a
Die internationale Zuständigkeit für eine Klage, mit der die Feststellung der Unwirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs begehrt wird und daraus resultierende Ansprüche geltend gemacht werden, richtet sich nach der EuEheGüVO 2016/1103 .