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Keine Annexzuständigkeit für Güterrechtsverfahren nach Abschluss des Scheidungsverfahrens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/11Zak 2021, 12 Heft 1 v. 20.1.2021

EuEheGüVO: Art 1 Abs 1, Art 5

EheG: § 55a

Die internationale Zuständigkeit für eine Klage, mit der die Feststellung der Unwirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs begehrt wird und daraus resultierende Ansprüche geltend gemacht werden, richtet sich nach der EuEheGüVO 2016/1103 .

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