§ 348 HGB besagte iVm § 351 HGB, dass einem Vollkaufmann das Mäßigungsrecht gem § 1336 ABGB nicht zusteht. Das HaRÄG (BGBl I 2005/120) hat die einschlägigen Bestimmungen ersatzlos gestrichen. Infolgedessen gilt das richterliche Mäßigungsrecht auch zu Gunsten von Unternehmern. Die hL geht davon aus, dass das Mäßigungsrecht auch zu Gunsten von Unternehmern zwingender Natur ist.1 Außer bei Schauer2 fehlt dafür jedoch - soweit ich sehe - eine Begründung (zu Schauer siehe Pkt 6.). Die Gesetzesmaterialien äußern sich zur Frage nicht,3 zumindest nicht ausdrücklich. Zur Lösung des Problems geht diese Abhandlung einerseits der historischen Entwicklung des Mäßigungsrechts nach (Pkt 2.) und andererseits der Entwicklung des Instituts der Aufhebung eines Vertrags wegen laesio enormis (Pkt 3.). Aus dem geltenden Recht der beiden Rechtskreise wird in Wertungseinheit die Lösung gesucht (Pkt 4. ff).