Der Umstand, dass es sich beim Adressaten der Streitverkündung um den Anwalt des Prozessgegners handelt, macht diese nach Auffassung des OLG Graz (6 R 29/20m) nicht unzulässig. In diesem Fall hatte der auf Schadenersatz geklagte Liegenschaftsverkäufer dem Rechtsvertreter des klagenden Käufers mit der Begründung den Streit verkündet, dass dieser als Verfasser des Kaufvertrags den Schaden mitverursacht und daher im Fall des Obsiegens Solidarschuldnerregress zu leisten habe.