ZPO: § 232
AußStrG: § 97
Ob wegen eines anhängigen ausländischen Verfahrens (hier: Scheidungsverfahren) Streitanhängigkeit besteht, ist in einem österreichischen Verfahren nach dem österreichischen Verfahrensrecht zu prüfen.
ZPO: § 232
AußStrG: § 97
Ob wegen eines anhängigen ausländischen Verfahrens (hier: Scheidungsverfahren) Streitanhängigkeit besteht, ist in einem österreichischen Verfahren nach dem österreichischen Verfahrensrecht zu prüfen.