MRG: § 18
Die Bindungswirkung der Entscheidung nach §§ 18 ff MRG in Bezug auf die Zulässigkeit eines bestimmten höheren Mietzinses in einem bestimmten Zeitraum erstreckt sich nur dann auf einen nachfolgenden, am Verfahren nicht beteiligten Mieter, wenn dieser tatsächlich das den Gegen-