ABGB: § 918, § 1165
Der Werkbesteller kann ohne Nachfristsetzung vom Werkvertrag zurücktreten, wenn ein treu- oder vertragswidriges Verhalten des Werkunternehmers zu einem Vertrauensverlust geführt hat, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt.