ABGB: § 1295 Abs 1
Ein flüchtender Tatverdächtiger haftet für die Verletzungen, die ein Polizist bei der Verfolgung erleidet, wenn die Flucht erkennbar mit einer gesteigerten Gefährdung des Verfolgers verbunden war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn Überraschungsmoment, Dunkelheit und der teilweise unebene und häufig wechselnde Untergrund des Fluchtwegs zusammenkommen.