vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Annahmeverzug des neuen Vermieters mangels aktiver Bekanntgabe seines Kontos

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/634Zak 2021, 356 Heft 18 v. 15.11.2021

ABGB: § 907a

MRG: § 2 Abs 1, § 15 Abs 3

Der Mieter hat gem § 907a Abs 1 ABGB die Wahl, ob er den Mietzins bar oder per Banküberweisung zahlt. Das Wahlrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch empfangsbedürftige Erklärung ausgeübt wird. Wenn der Mieter die Zahlung per Überweisung wählt, hat der Vermieter nach der zum zwingenden Recht zählenden Regelung des § 15 Abs 3 MRG ein Bankkonto bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gerät er in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug schließt es aus, dass der Mieter in Schuldnerverzug geraten kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte