ABGB: § 907a
MRG: § 2 Abs 1, § 15 Abs 3
Der Mieter hat gem § 907a Abs 1 ABGB die Wahl, ob er den Mietzins bar oder per Banküberweisung zahlt. Das Wahlrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch empfangsbedürftige Erklärung ausgeübt wird. Wenn der Mieter die Zahlung per Überweisung wählt, hat der Vermieter nach der zum zwingenden Recht zählenden Regelung des § 15 Abs 3 MRG ein Bankkonto bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gerät er in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug schließt es aus, dass der Mieter in Schuldnerverzug geraten kann.