AußStrG: § 165 Abs 1 Z 6
ABGB: § 756, § 804
Ein Beschluss, mit dem die konkrete Pflichtteilsberechtigung festgestellt wird, kommt im Verlassenschaftsverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Über das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs kann nur im Pflichtteilsprozess entschieden werden.