Gem § 7 Abs 1 VKrG und dem damit umgesetzten Art 8 Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG hat der Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags mit einem Verbraucher dessen Kreditwürdigkeit anhand ausreichender Informationen zu prüfen, wobei als Mittel Auskünfte des Verbrauchers und Auskünfte aus Datenbanken genannt sind. Nach Ansicht der Autoren ist weder aus der Richtlinie noch aus der Umsetzungsbestimmung ableitbar, dass zwischen diesen Mitteln eine feste Rangfolge besteht. Die Wahl einer geeigneten Vorgangsweise sei dem Kreditgeber überlassen (siehe auch 6 Ob 48/21h = Zak 2021/600, 337). Eine Verpflichtung, in jedem Fall auch beim Verbraucher selbst Informationen einzuholen, bestehe nicht.