Unter uneigentlichen Vorkaufsrechten verstehen die Autoren Vorkaufsrechte mit Sicherungszweck. Aus rechtlicher Sicht handle es sich bei der Ausübung eines solchen Vorkaufsrechts um einen Forderungstausch, weil der Gläubiger den Anspruch auf Erwerb der Vorkaufssache erhalte und mit seiner besicherten Forderung gegen den von ihm geschuldeten Einlösungspreis aufrechnen könne. Ein verbüchertes Vorkaufsrecht mit Sicherungszweck verschaffe von vornherein keinen so umfassenden Schutz wie andere dingliche Sicherheiten, weil es nach der - allerdings überprüfungswürdigen - hA einer Verpfändung oder Zwangsversteigerung der Vorkaufssache nicht entgegenstehe. Bei Vorkaufsrechten mit Sicherungszweck werde idR eine Limitierung des Einlösungspreises vereinbart, weil eine Einlösung bei einem über dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis für den Gläubiger nicht sinnvoll sei. Für den Schuldner sei dies mit dem Nachteil verbunden, dass er die Vorkaufssache nicht mehr zu einem besseren Preis verwerten könne. Zur Vermeidung dieses Ergebnisses schlagen die Autoren vor, in ergänzender Vertragsauslegung den Sicherungsfall (Bestehen und Fälligkeit der besicherten Forderung) als weitere Einlösungsbedingung zu behandeln. Wenn der Schuldner den Erlös aus dem Verkauf an einen Dritten zur Tilgung der besicherten Forderung verwendet, werde das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst.