Der Autor geht davon aus, dass die Vertretungsbefugnis der erbantrittserklärten Erben nach § 810 ABGB nicht mit der rechtskräftigen Bestellung eines Verlassenschaftskurators, sondern bereits in dem Zeitpunkt endet, in dem eine widerstreitende Erbantrittserklärung abgegeben oder dem Gerichtskommissär bzw Verlassenschaftsgericht die Uneinigkeit angezeigt worden ist. Dies gelte auch bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen aufgrund desselben Erbrechtstitels. Seiner Ansicht nach kann ein in Folge gem § 173 AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator die Verlassenschaft nicht erst ab Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses, sondern bereits ab dessen Zustellung an die Parteien vertreten, auch ohne Zuerkennung einer vorläufigen Verbindlichkeit.