EO: § 353
ABGB: § 1295 Abs 1
Bei einer Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO) haftet der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten für Schäden, die der von ihm mit der Ersatzvornahme beauftragte Dritte verursacht, nur dann, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft.