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Haftung des betreibenden Gläubigers für den die Ersatzvornahme durchführenden Dritten?

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/608Zak 2021, 339 Heft 17 v. 29.10.2021

EO: § 353

ABGB: § 1295 Abs 1

Bei einer Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO) haftet der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten für Schäden, die der von ihm mit der Ersatzvornahme beauftragte Dritte verursacht, nur dann, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft.

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