EKHG: § 9
Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG (unabwendbares Ereignis) setzt ua die Einhaltung einer erhöhten Sorgfalt voraus, die auch die Gefahrenvermeidung umfasst.
Ein iSd § 9 EKHG besonders sorgfältiger Straßenbahnfahrer würde bei Anblick eines Fußgängers, der offensichtlich die Straßenbahntrasse überqueren will und mit ausreichendem Abstand in die andere Richtung blickend am Trassenrand steht, zwar nicht bremsen, bevor er ein Losgehen bemerkt, aber vorsorglich ein akustisches Warnsignal abgeben.