ABGB: § 364 Abs 2, § 523, § 1318
Die Wohnungsinhaberhaftung nach § 1318 ABGB für einen Wasserschaden setzt voraus, dass die Schadensursache festgestellt ist, weil sich nur dann beurteilen lässt, ob ein Schadenseintritt aufgrund von Gefahrenmomenten wahrscheinlich war. Wenn nicht festgestellt werden kann, weshalb das Wasser von der einen Wohnung in die andere gelangt ist, kommt eine Wohnungsinhaberhaftung nicht in Betracht.